Erläuterungen zur Abgabenerklärung

Die gesetzlichen Bestimmungen sind im § 108 Einkommensteuergesetz enthalten.
Die Anspruchsberechtigung und die Prämienhöhe richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

1. Beiträge an Bausparkassen werden steuerlich in Form einer Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) begünstigt.

2. Leistet eine natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (unbeschränkt Steuerpflichtiger), Beiträge an eine Bausparkasse, die ihren Sitz oder ihre Geschätsleitung im Inland hat, so wird ihr auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet.

3. Folgende Bausparkassen haben ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland:
a) Allgemeine Bausparkasse
b) Bausparkasse Wüstenrot AG
c) Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG
d) Raiffeisen Bausparkasse
e) LBA LandesBausparkasse AG.

4. Der Steuerpflichtige hat bei Abschluss des Bausparvertrages auf einem amtlichen Vordruck eine an die Abgabenbehörde (Finanzamt) gerichtete Erklärung bei der Bausparkasse abzugeben, dass die gesetzlich festgelegten und im folgenden angeführten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe gegeben sind, und zu beantragen, daß ihm für die künftig zu zahlenden Beiträge Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werde.

5. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:
Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 "Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt" der Statistischen Monatshefte der österreichischen Nationalbank Spalte 8 ”Emittenten Gesamt” oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.
Der sich ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden und darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 8 betragen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zum 30. November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

6. Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu € 1.000,-- oder dem auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechneten Betrag, der sich nach dem Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109I Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs ergibt, jährlich erstattet werden. Vorauszahlungen können in den folgenden Jahren berücksichtigt werden.
Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Punkt 5. auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3 EStG) und für jedes Kind (§ 106 EStG) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 1.000 Euro oder dem auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechneten Betrag, der sich nach dem Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109I Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs ergibt, pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr aufgrund einer eigenen Abgabenerklärung Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind.
(Ehe)Partner und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen.

7. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu. Solange die Abgabenerklärung zu diesem Bausparvertrag gültig bleibt, kann die Erstattung nicht auf Grund eines anderen Bausparvertrages geltend gemacht werden. Die Prämienbegünstigung wird durch folgende Ereignisse bzw. Maßnahmen unwiderruflich beendet:
A. Mit sofortiger Wirkung:
a) Teilweise oder gänzliche Behebung des Bausparguthabens.
b) Verwendung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung (z.B.: Abtretung, Verpfändung, Vinkulierung). In beiden Fällen (a, b) ist es unmaßgeblich, ob Steuererstattungsbeträge, zur Erlangung der Steuererstattung geleistete Einzahlung oder darüber hinausgehende Einzahlungen, Zinsengutschriften usw. betroffen werden, bzw. ob die jeweilige Verfügung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs 1 Z. 3 EStG dient.
c) Tod des Antragstellers.
d) Ausscheiden des Antragstellers.

B. Mit Wirkung ab dem folgenden Jahresbeginn:
a) Widerruf des Antrages auf Erstattung (§ 108 Abs 3 EStG)
b) keine weitere Steuererstattung während eines vollen Kalenderjahres nach Ablauf von sechs Jahren seit Abschluss des betreffenden Bausparvertrages (§ 108 Abs 10 EStG).

8. Im Kalenderjahr der Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind (§ 108 Abs 2 EStG).

9. Fallen die für die Erstattung bzw. für die Gewährung der Erhöhungsbeträge für (Ehe)Partner und Kinder maßgeblichen Verhältnisse weg, so ist dies innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse mitzuteilen. Diese Änderung wird erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist, berücksichtigt. (Ehe)Partner und Kinder können gegenüber der Bausparkasse auf einem gesonderten amtlichen Vordruck erklären, dass sie ab dem folgenden Kalenderjahresbeginn nicht mehr zu berücksichtigen sind. Diese Erklärung ist bis 30.11. der Bausparkasse zu übermitteln; sie kann nicht widerrufen werden. Verzichtet hingegen der Antragsteller auf Erhöhungsbeträge (z.B. Herausnahme des (Ehe)Partners oder eines Kindes), dann ist dieser Verzicht mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam, sofern er der Bausparkasse bis zum 31.12. mitgeteilt wird.
Werden Erhöhungsbeträge nachträglich geltend gemacht (es treten Umstände ein, die die Erhöhung der steuerlich förderbaren Beitragsleistung bewirken, z.B. Verehelichung, Geburt eines Kindes oder eine bisher nicht berücksichtigte Person soll nunmehr mitberücksichtigt werden), so können diese erst ab jenem Kalenderjahr berücksichtigt werden, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern bis spätestens 31.1. dieses Jahres eine entsprechende Mitteilung an die Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse erfolgt.

10. Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) wird vom Steuerpflichtigen zurückgefordert. Wurde die zu Unrecht durchgeführte Erstattung durch unrichtige Angaben bewirkt, liegt bei vorsätzlicher Handlungsweise eine Abgabenhinterziehung, bei fahrlässiger Handlungsweise eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor. Beides sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes und werden nach diesem Gesetz geahndet.